Neue Vermietungspraxis der Stadt Zürich einseitig durchsetzbar

  • Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen vom 19. August 2024 festgehalten, dass die Stadt Zürich die Vermietungspraxis bei ihren eigenen Wohnungen einseitig ändern kann.
  • So kann die Stadt Zürich einer bestehenden Mieterin neu vorschreiben, dass sie ihr nunmehr seit 8 Jahren allein bewohntes Sechszimmer-Einfamilienhaus verlassen und eine kleinere Wohnung nehmen muss (BGer. 4A_82/2024). Auch muss sich ein bestehender Mieter die verschärften Einkommens- und Vermögensrichtlinien gegen sich gelten lassen und dazu der Stadt Zürich die Steuererklärungen der in der betreffenden Wohnung wohnenden Personen zukommen lassen (BGer 4A_105/2024).
  • Das Bundesgericht hat allerdings versehentlich festgehalten, dass es sich bei diesen zwei Wohneinheiten um «mit öffentlichen Mitteln verbilligte Wohneinheiten der öffentlichen Hand handelt», obwohl die Wohnungen freitragend sind.
  • Das Bundesgericht hielt jedoch in E. 3.3.2 auch fest: «Der Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. f OR kann vernünftigerweise nicht auf unbestimmte Zeit gelten.» und «Auch bei Dauerschuldverhältnissen besteht zudem kein Anspruch auf quasi ‘für immer’ unveränderte, günstige Vertragsbedingungen.»
  • Es dann deshalb gut sein, dass bei bestehenden Mietverhältnissen mit der Stadt Zürich im freitragenden Wohnungsbau deshalb das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Link zum Entscheid 4A_82/2024 Link zum Entscheid 4A_105/2024